Gefahrgutklassen
Beim Transport von Gefahrstoffen muss man verschiedene wichtige Regelungen und Vorgaben beachten, damit ein sicherer Transport gewährleistet ist. Um einen vorschriftsgemäßen Gefahrguttransport gewährleisten zu können, muss man diese natürlich einordnen und einhalten können. Klassische Beispiele für einen Gefahrguttransport sind beispielsweise Benzin oder Ethanol, welche in der Gefahrenstoffverordnung (kurz GefStoffV) klar definiert werden. Eine Öllieferung für das Heizöl daheim oder das Benzin an der Tankstelle fällt natürlich unter diese Verordnung.
Bei Gefahrstoffen handelt es sich allgemein um Stoffe, Erzeugnisse und Gemische, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und der chemischen Eigenschaften eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen. Ebenso können physikalische Gefahren von ihnen ausgehen, da es beispielsweise zu Entzündungen, Bränden oder Explosionen kommen kann.
Um die Gefahrgutklassen einordnen zu können und gleichzeitig unsere Dienstleistungen im Sinne der Gefahrgutklassen 2, 3, 4, 8 und 9 kennenzulernen, laden wir Sie dazu ein unseren Ratgeber rund um Gefahrgutklassen zu verfolgen.
Was ist ein Gefahrgut und ein Gefahrguttransport?
Grundsätzlich unterscheidet sich ein Gefahrgut von allen anderen zu transportierenden Gütern durch die bereits oben angesprochenen Eigenschaften der chemischen und physikalischen Gesundheits- bzw. Umweltgefährdung. Dies schließt auch eine Gefahr für Tiere mit ein. Von einem Gefahrguttransport wird dann gesprochen, wenn diese gefährlichen Stoffe auf dem Verkehrsweg zu Land, wie auf der Straße oder der Schiene, zu Luft per Flugzeug oder auf dem Wasserweg mit dem Schiff transportiert werden.
Gefahrgüter können bei unzureichender Vorsicht und bei potenziellen Unfällen folgenreiche Schäden anrichten. Diese können die Verunreinigung des Grundwassers oder auch schwerwiegende Explosionen oder ähnliches sein.
Damit das Unfallrisiko minimiert wird und gleichzeitig ein entsprechender Schutz bei Gefahrguttransporten besteht, schreibt die Europäische Union verschiedene Regelungen beim Transport von Gefahrstoffen vor. Mit dem „Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ (kurz ADR) sind die Einteilung in Gefahrgutklassen und deren Umgangsweise beim Transport näher geregelt.
Einteilung von Gefahrgutklassen nach der ADR
Nicht jeder Gefahrenstoff ist gleichwertig „gefährlich“ und so gelten beim Transport unterschiedlicher Gefahrgüter auch ganz unterschiedliche Sicherheitsmaßnahmen. Deshalb wurde von den Vereinten Nationen mit den UN Recommendations of Transport of Dangerous Goods eine weltweite Empfehlung für den Gefahrguttransport entworfen. Dabei werden die Gefahrgüter in verschiedene Klassen eingeteilt, die Auskunft über deren Gefährlichkeit geben. Dabei handelt es sich aber nur um eine Empfehlung und keine bindenden Gesetze zur Einteilung. Dennoch kann man international feststellen, dass sich die überwiegende Anzahl der Länder nach diesen Empfehlungen aufstellt. So hatte diese UN-Empfehlung auch Einfluss auf die Klassifizierung für das europäische ADR.
Die ADR Gefahrgutklassen auf einen Blick
Allgemein gibt es 9 verschiedene Gefahrgutklassen, die man nach ihren Stoffen einteilen kann
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die genauen Merkmale der jeweiligen Gefahrgutklassen:
- Klasse 1: explosive Stoffe
- Klasse 2: Gase und gasförmige Stoffe
- Klasse 3: flüssige Stoffe
- Klasse 4: feste Stoffe und Gegenstände
- Klasse 5: entzündend wirkende Stoffe
- Klasse 6: giftige Stoffe
- Klasse 7: radioaktive Stoffe
- Klasse 8: ätzende Stoffe
- Klasse 9: verschiedene gefährliche Stoffe
Welche Eigenschaften haben die ADR Gefahrgutklassen?
Gefahrgutklasse 1
Innerhalb der Gefahrgutklasse 1 finden sich alle Stoffe und Gegenstände mit explosiven Eigenschaften, welche durch Feuer oder Funkenschlag zur Explosion gebracht werden können. Somit besteht die Gefahr von Explosionen, die entsprechend massenexplosiv wirken können. Dabei kann unter Umständen nicht nur der Transporter, sondern auch die Umwelt und die Menschen zu Schaden kommen.
Die Gefahrgutklasse 1 lässt sich noch in sechs weitere Unterklassen unterteilen, welche zusätzlich durch Buchstaben getrennt werden. Hierbei kann man zwischen massenexplosiven Stoffen und „harmloseren“ Stoffen der Gefahrgutklasse 1 unterscheiden. Ladung, die beim Transport massenexplosionsfähig ist, wird in die Kategorie 1.1 eingeteilt. Etwas weniger explosive Stoffe wie Feuerwerkskörper in die Klasse 1.4 S.
Gefahrgutklasse 2
Die Gefahrgutklasse 2 zeigt die Beförderung von Gasen und Gasgemischen aus einem oder mehreren Stoffen an. Dies kann vom Haarspray über Propangas bis zum Wasserstoff reichen. Hierbei sind die Stoffe erneut unterschiedlich gefährlich.
Innerhalb der Gefahrgutklasse 2 gibt es zwei Voraussetzungen zu beachten:
- Die Gefahrgutklasse muss immer mit einem Großbuchstaben (aus dem englischen Anfangsbuchstaben der Gefahrstoffeigenschaft) gekennzeichnet sein
- Es wird dabei in fünf verschiedene Anfangsbuchstaben unterschieden
- A = asphyxiant = erstickende Eigenschaft
- O = oxidizing = brandfördernd
- F = flammable = entzündlich
- T = toxic = giftig
- C = corrosive )= ätzend
Gefahrgutklasse 3
Zur Gefahrgutklasse 3 werden Stoffe und Gegenstände gerechnet, die entzündbar sind und ab einer bestimmten Kerntemperatur bzw. einem bestimmten Druckniveau entflammbar sind. Hierzu zählen Benzin des klassischen Tanklasters wie auch der Transport von hochprozentigem Alkohol.
Die Gefahrgutklasse 3 wird mit den sogenannten Verpackungsgruppen noch näher spezifiziert. Über diese wird der Gefährlichkeitsgrad der Transportladung angegeben.
Gekennzeichnet sind diese Verpackungen mit dem Kürzel „VG“ und einer entsprechenden Folgenummer:
- VG I = die Stoffe stellen beim Transport und der Lagerung eine hohe Gefahr dar
- Zudem liegt der Siedebeginn der VG I Stoffe bei unter 35 Grad Celsius
- VG ÍI = die Stoffe stellen beim Transport und der Lagerung eine mittlere Gefahr dar
- VG III = die Stoffe stellen beim Transport und der Lagerung eine niedrige Gefahr dar
Gefahrgutklasse 4
Entzündbare feste Stoffe werden in der Gefahrgutklasse 4 eingeordnet. Diese können Streichhölzer oder Schwefel, aber auch pflanzliche Kohle oder Natrium sein. Weil sich die verschiedenen Stoffe nochmals unterscheiden, werden ähnlich wie bei der Gefahrgutklasse 1 auch hier weitere Unterklassen eingeführt.
Die Gefahrgutklasse 4.1 bezeichnet Stoffe, die selbstzersetzend und desensibilisierend sind. Diese sind leicht entzündbar, beispielsweise durch Funkenflug oder Reibung. Dadurch können Brände sehr leicht entstehen und der Gefahrguttransport muss entsprechende Vorkehrungen treffen. Ebenso sind hier Stoffe erfasst, die sich bei hohen Temperaturen selbst entzünden können bzw. bei extremen Temperaturen zu Zersetzungen neigen. Klassische Beispiele für die Klasse 4.1 sind Streichhölzer oder Schwefel.
Die Gefahrgutklasse 4.2 beschreibt selbstentzündliche Stoffe, die bei Kontakt mit Wasser gefährliche Gase bilden. Hierzu zählen weißer Phosphor, Fischmehl und auch pflanzliche Kohle.
Ähnliches gilt für die Gefahrgutklasse 4.3, bei der es sich ebenso um selbstentzündliche Stoffe, die bei Kontakt mit Wasser gefährliche Gase bilden, handelt. Als Beispiele kann man Natrium oder Carbid nennen.
Gefahrgutklasse 5
Die Gefahrgutklasse 5 umfasst entzündend wirkende Stoffe wie Ethylalkohol oder Aceton. Diese können durch die schnelle Abgabe von Sauerstoff in Verbindung mit anderen Fest- bzw. Flüssigstoffen Brände und Explosion auslösen.
Die Gefahrgutklasse 5 wird in die beiden Unterklassen 5.1 und 5.2 unterteilt. Die Unterklasse 5.1 beschreibt solche Stoffe wie Aceton, Salpetersäure und auch Sauerstoff, die entsprechend Brände bei anderen Stoffen auslösen können. Ebenso sind hier diejenigen Stoffe klassifiziert, die eine Kombination mit Wasserstoffperoxid zur Folge haben. Dadurch werden die Stoffe explosiv und es kann Schaden an Leib und Leben folgen. Konzentriertes Wasserstoffperoxid kann beim Hautkontakt zu Durchfall, Erbrechen und starken Kopfschmerzen führen.
Die Gefahrgutklasse 5.2 fasst alle organischen Peroxide zusammen, die mehr als 1 % Aktivsauerstoff und mehr als 1 % Wasserstoffperoxid aufweisen. Ebenso wie eine Kombination aus mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff und mehr als 7 % Wasserstoffperoxid. Dadurch sind diese noch gefährlicher in Verbindung mit anderen Stoffen.
Gefahrgutklasse 6
Die Gefahrgutklasse 6 lässt sich in die Unterklassen 6.1 und 6.2 zusammenfassen. In der Gefahrgutklasse 6.1 sind giftige Stoffe aufgeführt und in der Gefahrgutklasse 6.2 ansteckungsgefährliche Stoffe. Generell gilt für die Gefahrgutklasse 6, dass das Einatmen bzw. Verschlucken der Stoffe sowie Hautkontakt zu kurzfristigen und bleibenden Schäden an der menschlichen Gesundheit führen können.
Bei Hautkontakt sind sogar kleinste Mengen ausreichend, um eine Gesundheitsbeeinträchtigung hervorzurufen. Zur Klasse 6.1 zählen Pestizide, Arsen und Blausäure (Cyanwasserstoff). Gerade Pestizide sollten hierbei ein Augenmerk einnehmen, da diese gerade in der Landwirtschaft vielfach eingesetzt werden und es beim unsachgemäßen Umgang und Transport zu folgenschweren Schäden kommen kann.
Die ansteckungsgefährlichen Stoffe der Gefahrgutklasse 6.2 sind beispielsweise Krankheitserreger wie Viren, Bakterien, Pilze oder Parasiten, die eine Gefahr für Menschen und Tiere darstellen. Diese können zum Beispiel auf medizinischen Abfällen und Laborproben enthalten sein.
Gefahrgutklasse 7
In die Gefahrgutklasse 7 fallen alle radioaktiven Stoffe. Hierbei gibt es im Gegensatz zu den vorherigen Gefahrgutklassen keine Unterteilungen. Stattdessen zählt jedes radioaktive Material zur Gefahrgutklasse 7, vom Atommüll aus Uran oder Plutonium bis zum medizinischen Gerät und technischen Anlagen, die mit Radioaktivität in Berührung waren. Ein Röntgengerät zählt hier beispielsweise dazu.
Gefahrgutklasse 8
Die Gefahrgutklasse 8 wird auf alle ätzenden Stoffe angewandt. Bei Hautkontakt oder dem Einatmen dieser Stoffe kann es zu Schädigungen der Haut und der Schleimhäute kommen. Ebenso finden sich alle Stoffe in der Gefahrgutklasse 8 wieder, die beim Gefahrguttransport alle anderen Stoffe und Güter beschädigen und zerstören können. Ebenso sind hier alle Stoffe zuzuordnen, die in Verbindung mit Wasser oder Luftfeuchtigkeit ätzende Flüssigkeiten und Dämpfe ausbilden. Klassische Beispiele wären die Natronlauge sowie die Salz- und Schwefelsäure.
Gefahrgutklasse 9
Bei der Gefahrgutklasse 9 handelt es sich letztlich um verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände, die beim Gefahrguttransport zusammen für Gefahr sorgen können. Hierunter werden all diejenigen Stoffe zusammengefasst, die in keine der anderen acht Unterteilungen passen. Ein modernes Beispiel für die Gefahrgutklasse 9 sind beispielsweise Lithiumbatterien, welche wir in nahezu allen technischen Geräten verwenden. Diese sind aufgrund ihrer Eigenschaft keiner anderen Klasse zuzuordnen und werden deshalb in dieser Gefahrgutklasse 9 eingeordnet.
Wann sind die ADR-Vorschriften zu beachten?
In Hinblick auf den Gefahrguttransport sind die verschiedenen Vorschriften der Europäischen Union zu beachten, dazu zählen zum Beispiel folgende:
- Immer dann, wenn es sich um Gefahrguttransporte auf dem Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftweg handelt, müssen die ADR-Richtlinien umgesetzt werden
- Es handelt sich um Gefahrstoffe, die den einzelnen Gefahrgutklassen zuzuordnen sind
- Der Gefahrguttransport muss mit Gefahrzetteln geregelt sein. Es bedarf dazu einer genauen Dokumentation über den Transport, wie zum Beispiel Beförderungspapiere
- Die ADR-Vorschriften machen Vorgaben wie Transportbehälter, Fahrzeuge und Tanks beschaffen sein müssen
- Unter Umständen können Unternehmen von diesen Vorschriften befreit werden (Einzelfallentscheidungen)
- Alle Fahrer müssen einen Gefahrgutführerschein besitzen – seit 2013 ebenso die ADR-Karte
- Bei eventuellen Kontrollen muss der Fahrer seine Kenntnisse über die Gefahrgutvorschriften nachweisen können
- Unternehmen, die mit Gefahrstoffen tätig sind, müssen einen Gefahrgutbeauftragten bestimmen
- Dieser ist in der Regel Angestellter der Firma
- Es kann aber auch einen externen Berater geben
Gefahrzettel bei Gefahrgutklassen
Gefahrzettel sind Pflicht und dienen der Kennzeichnung der transportierten Gefahrgüter. Egal über welchen Weg diese Güter transportiert werden, müssen diese immer gut sichtbar mit einem Gefahrzettel gekennzeichnet sein.
Die Gefahrzettel sind dabei in zwei Hälften unterteilt, wobei die obere Hälfte ein Symbol der Gefahrgutklasse trägt und die untere Hälfte die Nummer der Klasse bzw. zusätzlich den Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe.
Für die Gefahrgutklassen 1.4 sowie 1.5 und 1.6 gilt diese Einteilung nicht gleichermaßen.
Wo liegt der Unterschied zwischen einem Gefahrzettel und einem Großzettel?
Man begegnet neben dem Gefahrzettel auch dem sogenannten Großzettel. Während die Gefahrzettel kleiner sind und direkt am Gefahrgut angebracht werden, wie zum Beispiel an Transportkisten, Fässern oder Paletten, wird der Großzettel zusätzlich angebracht. Diesen findet man dann auf den Transportfahrzeugen oder den Containern.
Gefahrzettel kennzeichnen somit die einzelnen Gefahrenpotenziale der Güter, während Großzettel den gesamten Gefahrguttransport kennzeichnen.
LKW Warntafeln beim Gefahrguttransport
Jeder LKW, der entsprechende Gefahrgüter transportiert, muss neben dem Gefahrzettel und dem Großzettel eine orangefarbene und sichtbare Warntafel anbringen. Diese muss 40 auf 30 Zentimeter groß sein und bei allen Lichtverhältnissen, also auch im Dunkeln, erkennbar sein. Auch bei einem Brand muss diese Warntafel noch 15 Minuten lang lesbar sein.
Für gewöhnlich besteht die Warntafel wie der Gefahrzettel aus zwei Teilen. Im oberen Bereich wird das Gefahrgut durch die Gefahrgutklasse ausgezeichnet und im unteren Teil findet sich die UN-Nummer.
Als UN-Nummer versteht man eine vierstellige Zahl, die zur Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gegenstände nach der UN-Empfehlung dienen. Jedem Gefahrgut ist in der Gefahrgutliste eine stetige UN-Nummer zugewiesen, wodurch diese international anwendbar ist.
Übersicht über die Farben und Symbole der ADR-Vorschriften
In der nachfolgenden Tabelle werden die Farben sowie die Symbole für den Großzettel der ADR zusammengefasst. Diese
Nachfolgend werden die einzelnen Unterklassen der Gefahrgutklassen sowie die Farben und das Symbol des Großzettels nochmals in einer Tabelle zusammengefasst.
Klasse 1: Explosive Stoffe
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Klasse 2: Gase und gasförmige Stoffe
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Klasse 3: Flüssige Stoffe, die entzündbar sind | |
Klasse 4: Feste Stoffe, die entzündbar sind
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Klasse 5: Entzündend wirkende Stoffe | |
Klasse 6: Giftige Stoffe
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Klasse 7: Radioaktive Substanzen
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Klasse 8: Ätzende Substanzen
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Munz LDB als Ihr Dienstleister im Gefahrguttransport
Wir bei Munz LDB kennen uns mit den Vorgaben und den ADR-Richtlinien bestens aus und bieten Ihnen somit einen zuverlässigen und vertrauensvollen Umgang hinsichtlich des Gefahrguts und Ihren individuellen Gefahrguteinsätzen.
Zu unseren Dienstleistungen gehören Stellplätze für Stoffe und Gegenstände der Gefahrgutklassen 2 und 3 sowie 4, 8 und 9. Mithilfe unserer langjährigen Erfahrung im Umgang mit Gefahrstoffen sowie unserem geschulten Personal können wir Ihnen genau die Entlastung und Sicherheit bieten, die Sie wünschen.
Denn unser geschultes und erfahrenes Team weiß, worauf es bei der Lagerung gefährlicher Güter ankommt. Die sichere Lagerung und der professionelle Transport Ihrer Waren stehen bei Munz LDB im Fokus. Damit können Sie sich voll und ganz Ihrem Kerngeschäft widmen.
Unsere Dienstleistungen hinsichtlich der Gefahrgüter finden Sie auf unserer Homepage. Dort erfahren Sie alle weiteren wichtigen Informationen rund um unsere Serviceleistungen.
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